Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 13.11.2007 – KVR 23/07
- BGH, 06.10.2015 – EnVR 18/14Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antragserfordernis und Zuständigkeit für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisem Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber - Stadtwerke Schwerte GmbH
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 26/07 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/64a#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/64a#abs-2 (2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.